Corona und Vorstellungsgespräch

Die Corona-Pandemie hat nicht nur das persönliche und gesellschaftliche Leben erfasst, sondern auch den Arbeitsmarkt. Zwar mussten viele Unternehmen ihre Stellenangebote deutlich reduzieren oder gegebenenfalls ganz einstellen, jedoch ist es auch in der aktuellen Situation nicht unmöglich, einen Job zu finden. Doch wie läuft der Bewerbungsprozess derzeitig ab? Und was hat sich geändert?

Hinsichtlich des Ablaufs des Bewerbungsprozesses hat sich eigentlich kaum etwas verändert – nur dahingehend, dass jetzt alles über Video Calls stattfindet. Dabei ist es am wichtigsten vorher die Technik (Stabilität der Internetverbindung überprüfen sowie Webcam und Mikrofon) zu testen, damit zum vereinbarten Termin alles reibungslos klappt.

Außerdem sollte eine ruhige Umgebung für das Gespräch ausgewählt werden.

Wichtig ist auch eine Position, in der man frontal in die Kamera schauen können. Hier bietet sich der Platz am Tisch an. Man kann seinen Laptop auch entsprechend erhöhen, um eine ideale Kameraperspektive hinzubekommen. Nicht zu nah, aber auch nicht zu weit weg. Die optimale Ansicht reicht von über den Haaren bis zu den Schultern.

Auch die Lichtverhältnisse sind bei Webcam-Interviews wichtig. Tageslicht ist hier immer am besten geeignet. Also einfach den Schreibtisch vor das Fenster schieben – das ist oftmals einfacher, als sich mit künstlichem Licht aufwändig und perfekt auszuleuchten.

Ansonsten ist alles ähnlich, wie beim Face-to-Face Interview – nur anstatt in die Augen, direkt in die Kamera schauen. Adäquate Kleidung, eine gesunde Portion Selbstbewusstsein und eine gute Ausdrucksweise dürfen natürlich auch nicht fehlen.

Jobsuchende, die sich aktuell bewerben sollten tunlichst vorher klären, ob das Unternehmen aktuell überhaupt neue Beschäftigte einstellt.

Quelle: gehalt.de

Einfach lügen – oder was?

Vor einem Bewerbungsgespräch sollte man sich nicht nur auf die üblichen Fragen zu Laufbahn, Qualifikation und Karrierezielen vorbereiten, sondern auch ein klares Bild davon haben, welche Fragen zur Person rein gar nichts mit der Eignung für die Stelle zu tun haben und wie man im Ernstfall reagieren will. Es ist wichtig zu wissen, welche Fragen man wahrheitsgemäß beantworten muss und bei welchen Fragen man gegebenenfalls auch die Unwahrheit sagen darf. Alle Fragen, die keinen Bezug zur Tätigkeit haben, sind unzulässig.

Ausweichen oder nichts sagen?

Viele Menschen tendieren bei unliebsamen Fragen dazu, auszuweichen oder mit „Dazu möchte ich lieber nichts sagen“ zu kontern. Allerdings kann daraus durchaus ein Nachteil entstehen. Daher empfiehlt es sich nicht, bei unzulässigen Fragen die Antwort zu verweigern.

Recht zur Lüge

Die Rechtsprechung gesteht ein Recht zur Lüge zu. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass es der Fragende ist, der sich mit seiner Frage ins Unrecht setzt. Die Lüge auf eine unzulässige Frage ist zulässig und häufig überzeugender als die bloße Nichtbeantwortung. Dennoch kann eine Lüge, wenn sie später bekannt wird, das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis belasten.

Was ist legitim?

Für Laien ist es schwer zu beurteilen, wann eine persönliche Frage legitim ist und wann es in Ordnung ist, die Unwahrheit zu sagen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbietet die Benachteiligung von Menschen aufgrund dieser Faktoren:

  • Geschlecht
  • Alter
  • Behinderung
  • Rasse beziehungsweise ethnische Herkunft
  • Religion oder Weltanschauung
  • sexuelle Identität

Alter

Fragen nach dem Alter sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind allenfalls absolute Sonderfälle. Berufserfahrung darf aber erfragt werden. Zudem ergibt sich das Alter in der Regel aus beigefügten Dokumenten wie etwa Arbeitszeugnissen oder einem Berufsabschluss.

Behinderung

Nach der Behinderung darf der Arbeitgeber nur dann fragen, wenn diese dazu führt, dass der Bewerber/die Bewerberin die Stelle nicht ausüben kann. Eine Gehbehinderung spielt z.B. keine Rolle, wenn es sich um eine reine Bürotätigkeit handelt. Entscheidend ist, ob die Behinderung die Eignung ausschließt oder die erforderlichen Hilfsmittel für den Arbeitgeber zumutbar sind. Ein verstellbarer Schreibtisch, ergonomische Stühle, besondere Lesehilfen oder Ähnliches werden häufig noch zumutbar sein. Wenn für den Rollstuhlfahrer ein eigener Aufzug eingerichtet werden müsste, ist dies möglicherweise finanziell unzumutbar.

Die bloße Vermutung, ein Arbeitnehmer könnte wegen einer Behinderung häufigere Fehlzeiten haben, ist unberechtigt. Dieser Fakt ist auch für Menschen mit chronischen Beschwerden wichtig. Hier gelten dieselben Regeln wie für Behinderungen.

Sexuelle Orientierung

In aller Regel sind Fragen dieser Art verboten. Im Einzelfall kann aber beispielsweise eine Vorstrafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Kindes einer Tätigkeit als z.B. Kinderpfleger entgegenstehen.

Schwangerschaft

Dies ist die eindeutigste Kategorie. Fragen nach einer Schwangerschaft dürfen nicht gestellt werden.

Religionszugehörigkeit

Ein Recht darauf, nach der Religionszugehörigkeit zu fragen, haben nur solche Arbeitgeber, bei denen die Religionszugehörigkeit relevant ist, im Wesentlichen also die Kirchen und Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft. Allerdings müssen aber auch die Kirchen in einem Arbeitsrechtsprozess im Zweifel nachweisen, warum die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft für die konkrete Stelle erforderlich sei.

Verhalten bei Unsicherheit bezüglich der Legitimität

Ist die Frage unbedenklich, sollte man sie beantworten. Fürchtet man hingegen negative Konsequenzen, empfiehlt es sich eher, die Frage zu umgehen oder mit einer Gegenfrage zu antworten. Das AGG ist jedoch kein Freifahrtschein, um das Blaue vom Himmel zu lügen. Wer auf eine zulässige Frage lügt, riskiert, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis später wegen arglistiger Täuschung anficht.

Recherchen in sozialen Medien

Recherchen über das Privatleben eines Bewerbers in Social Media sind aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich unzulässig. Da dies dennoch gemacht wird, ist es ratsam, mit persönlichen Daten im Netz sehr sorgsam umzugehen und den Zugriff Dritter weitestmöglich zu beschränken.

Offenheit nach Lüge

Auch wenn eine Arbeitnehmerin hinsichtlich der Schwangerschaft lügen durfte, dürfte es den Arbeitgeber wenig freuen, wenn er durch andere von diesen Umständen erfährt. Außerdem muss eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen, sonst hat sie keinen besonderen Kündigungsschutz.

Beweisführung

Hier stehen Arbeitnehmer immer wieder vor der Situation, dass sie im Gespräch mit dem Arbeitgeber alleine waren, während dieser weitere Vertrauenspersonen hinzugezogen hat. Aus Gründen der Waffengleichheit muss der Arbeitnehmer im Prozess als Partei vernommen werden. Wenn das Gericht einer Partei Glauben schenkt, wird der Prozess zu deren Gunsten ausgehen. Wenn das Gericht nicht entscheiden kann, welche Seite die Wahrheit sagt, bleibt der Arbeitgeber beweisfällig und die Kündigungsgründe können nicht nachgewiesen werden. Heimliche Aufzeichnungen eines Vorstellungsgesprächs sind in jedem Fall verboten.

Entschädigung

Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch bedeuten eine Benachteiligung. Hat der Arbeitgeber keine Rechtfertigung, kann der Bewerber Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz geltend machen. Unzulässige Fragen beinhalten außerdem regelmäßig einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dies begründet Ansprüche des Bewerbers auf Entschädigung wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Fragliche Kultur?

Lügen ist zwar ein legitimes Mittel, um eine rechtswidrige Benachteiligung zu verhindern. Die Art und Menge verbotener Fragen im Bewerbungsgespräch können jedoch auch ein Alarmsignal sein, dass das Klima in dem Unternehmen oder zumindest in dem relevanten Team grundsätzlich nicht stimmt.

Quelle: Wirtschaftswoche